RS Vwgh 2002/9/25 2002/12/0220

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §100 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §100 Abs3 Z2 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §86a;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber nennt - wie schon in § 86a GehG vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 - die militärischen Einrichtungen, bei denen eine im Sinne des § 100 Abs. 1 GehG anspruchsbegründende Verwendung stattfinden muss, abschließend. Die Nichterwähnung von Krankenrevieren innerhalb dieser taxativen Aufzählung stößt beim Verwaltungsgerichtshof auch nicht auf Bedenken vor dem Hintergrund des Sachlichkeitsgebotes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120220.X02

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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