RS Vwgh 2002/9/25 97/13/0175

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/13/0192

Rechtssatz

Zu einer sich auf Flächenangaben gründenden Schätzung einer angemessenen Miete hätte die Fläche der gemieteten Arbeitsräume zur Fläche der im Haus ausschließlich für "private" Zwecke verwendeten Räume ohne allgemein nutzbare Flächen wie Vorraum, WC und allenfalls Bad herangezogen werden müssen (zur Nichteinbeziehung "neutraler Flächen" in die Aufteilung vgl etwa das hg Erkenntnis vom 2.8.2000, 97/13/0019). [Hier: Der Gesellschafter-Geschäftsführer der abgabepflichtigen GmbH hat dieser ein überwiegend (ab Juli 1987 zur Gänze) ihm selbst gehöriges Einfamilienhaus vermietet und dann von dieser den Großteil des Hauses als Dienstwohnung wieder zur Verfügung gestellt bekommen.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130175.X07

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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