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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
War auf Grund eines wirksamen (ersten) Devolutionsantrages die Entscheidungspflicht auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergegangen, so bewirkte die Abweisung dieses (ersten) Devolutionsantrages, dass die Zuständigkeit wieder an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückfiel (Hinweis auf das zu § 73 AVG ergangene Erkenntnis vom 23.4.2002, 2001/11/0383, und Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, S. 3012). Damit begann auch die Entscheidungsfrist für das Finanzamt neu zu laufen (Hinweis auf das zu § 73 AVG ergangene Erkenntnis vom 15.12.1995, 95/11/0266). Der den ersten Devolutionsantrag abweisende Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 1996 langte am 11. April 1996 beim Finanzamt ein. Der am 10. Oktober 1996 zur Post gegebene und am 11. Oktober 1996 bei der belangten Behörde eingelangte (neuerliche) Devolutionsantrag war daher verfrüht und wäre von der belangten Behörde somit aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen (Hinweis Ritz, BAO2, Tz 33 zu § 311; E 12.9.2001, 2001/13/0178).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997130058.X01Im RIS seit
23.12.2002