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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §4 Abs4 idF 2000/I/095;Rechtssatz
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu § 4 Abs. 4 PG 1965, wonach die Mühen ihrer dienstlichen Tätigkeit einem ihre Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfall gleichzusetzen seien, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Dass die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen in Ausübung des Dienstes erlittenen Dienstunfall zurückzuführen sei, wird von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsste ein solcher Dienstunfall zudem als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommen (Hinweis E 29.9.1999, 99/12/0132, 27.10.1999, 98/12/0391). Es gibt aber keine im Gesetz begründete Grundlage dafür, dass "das Vorliegen eines Dienstunfalles nicht notwendigerweise die einzige Ursache der Dienstunfähigkeit zu sein hat, um die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 4 PG 1965 anwendbar" zu machen, bzw. dass auch auf "gleichzuhaltende Vorfälle" Bedacht zu nehmen sei. Der Gesetzgeber stellte in dieser Bestimmung ausdrücklich nicht auf gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die allgemeine Beanspruchung bei der Dienstausübung und ihre Folgen ab. Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, dass "auch eine Vielzahl von Vorfällen, die großteils auch als Unfälle gewertet werden können, im Gesamten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 PG erfüllen können", so fehlt für diese Ansicht sowohl eine Grundlage im Gesetz als auch ein über diese allgemeinen Behauptungen hinausgehendes Vorbringen im Verwaltungsverfahren bzw. in der Beschwerde hinsichtlich dieser "großteils auch als Unfälle zu wertenden Vielzahl von Vorfällen."
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120166.X03Im RIS seit
20.12.2002