RS Vfgh 2004/6/30 B1034/03

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

StGG Art12 / Versammlungsrecht
EMRK Art11 Abs2
VerbotsG §3
VersammlungsG §6

Leitsatz

Keine Verletzung des Versammlungsrechts durch Untersagung einer Demonstration gegen "Linke Intoleranz" in Bregenz aufgrund der Annahme eines rechtsradikalen Teilnehmerkreises (Skinheads) und der Befürchtung von Verletzungen des Verbotsgesetzes

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob die von der Behörde zur Begründung der Untersagung der Versammlung genannten (früheren) Vorfälle dem Veranstalter als Person anzulasten sind oder nicht (hier: "Sieg-Heil"-Rufe während eines Skinhead-Konzerts).

Die belangte Behörde hat sich zutreffend an der Verfassungsbestimmung des §3 VerbotsG orientiert.

Die Abhaltung einer Versammlung gefährdet etwa dann das öffentliche Wohl, wenn geplante Vorträge nationalsozialistische Bestrebungen und Gedankengänge stärken könnten.

Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie in ihrer Prognose zum Ergebnis kam, dass sich bei der angezeigten Versammlung ein ähnlicher Teilnehmerkreis einfinden würde wie bei dem im Bescheid genannten Skinhead-Konzert im Oktober 2002. Einerseits ist nämlich auch in dessen Vorfeld der Beschwerdeführer als Ansprechperson aufgetreten, andererseits berechtigt die Wortwahl der Anzeige zur Annahme, dass ein derartiger Teilnehmerkreis angesprochen werden soll.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versammlungsrecht, Nationalsozialistengesetzgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1034.2003

Dokumentnummer

JFR_09959370_03B01034_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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