RS Vwgh 2002/9/25 2001/12/0150

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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L24009 Gemeindebedienstete Wien
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PensionsO Wr 1995 §4 Abs4 Z3 idF 1998/023;
PensionsO Wr 1995 §4 Abs4 Z3;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1998/I/123 impl;

Rechtssatz

In Ansehung des dem § 4 Abs. 4 Z. 3 Wr PensionsO 1995 vergleichbaren § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 (idF BGBl. I Nr. 123/1998) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, maßgebend für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist, ob der Beamte im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse der Arbeitswelt einsatzfähig ist. In diesem Zusammenhang ist eine medizinisch hinreichende Abklärung der für die Erwerbsfähigkeit wesentlichen Frage der auf Grund der bestehenden Leiden zu erwartenden "Krankenstände" bzw. der auf Grund der bestehenden Leiden in Verbindung mit einer Erwerbsfähigkeit gegebenen objektiven Schmerzzustände erforderlich (Hinweis E 27.9.2000, 99/12/0294).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120150.X08

Im RIS seit

20.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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