RS Vfgh 2004/6/30 V58/03

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Stmk LStVG 1964 §8 Abs3
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Mitterdorf im Mürztal vom 30.10.95 betreffend Auflassung eines öffentlichen Gutes

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Umwandlung von öffentlichem Gut in Gemeindevermögen mangels Legitimation; Zugang zum Grundstück der Antragsteller nicht verschlossen

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Mitterdorf im Mürztal vom 30.10.95 betreffend Auflassung eines öffentlichen Gutes.

Soweit sich die Antragsteller auf ein ihnen eingeräumtes (privates) Benützungsrecht berufen, würde ein solches durch die Umwandlung von öffentlichem Gut in Gemeindevermögen (wie der letzte Satz der Verordnung zudem ausdrücklich klarstellt) nicht berührt. Soweit die Verordnung aber - als Auflassung eines dem Verkehr gewidmeten öffentlichen Gutes - den Gemeingebrauch beenden soll, der nach eigenen Angaben der Einschreiter allerdings im wesentlichen von ihnen selbst ausgeübt wurde, steht den Antragstellern kein subjektives (öffentliches) Recht auf dessen Beibehaltung zu. Zwar räumt §8 Abs5 Stmk LStVG 1964 Anliegern das Recht auf Zugang zu ihrem Grundstück ein (indem es die Auflassung nur bei oder unter Wahrung des Zuganges vorsieht), doch behaupten die Antragsteller selbst nicht, dass ihnen mit der Auflassung der Straße der Zugang (die Zufahrt) zu ihrem Grundstück verschlossen wäre.

Dass der von den Antragstellern gewünschte Durchgangsverkehr von der Rittistraße (über den Servitutsweg) zu ihren Anlagen und sodann über ein Grundstück des Landes und jenes der Gemeinde (welch letzteres hier in Rede steht) weiter in die Banhansstraße - soweit er auf Gemeingebrauch beruhte - nicht mehr möglich ist, mag sich zwar wirtschaftlich nachteilig auswirken (und zu Vorkehrungen auf eigenem Grund zwingen), bleibt aber eine bloße Reflexwirkung. Weder das Eigentums- oder ein sonstiges Recht der Antragsteller in bezug auf den Standort ihres Gewerbebetriebes, noch eine die Stellung von Anliegern regelnde Vorschrift räumt ihnen eine Rechtsposition ein, die durch die allfällige Auflassung des Gemeingebrauchs auf dem in Rede stehenden Grundstück der Gemeinde berührt würde.

Entscheidungstexte

  • V 58/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.06.2004 V 58/03

Schlagworte

Straßenverwaltung, Interessentenweg, Widmung, VfGH / Individualantrag, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V58.2003

Dokumentnummer

JFR_09959370_03V00058_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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