RS Vwgh 2002/9/25 2002/13/0128

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115;
BAO §119 Abs1;
EStG 1988 §116 Abs5 Z2;
EStG 1988 §116 Abs5 Z3;
EStG 1988 §28 Abs5;

Rechtssatz

§ 116 Abs. 5 Z. 3 EStG 1988 bestimmt, dass steuerfreie Beträge (Teilbeträge), die nicht bis zum Ende der Frist der Z. 2 zu verrechnen sind, zu diesem Zeitpunkt einnahmenerhöhend aufgelöst werden müssen. Die einnahmenerhöhende Auflösung der gemäß § 28 Abs. 5 EStG 1988 steuerfrei gebildeten Beträge wäre mit dem Gesetz demnach nur soweit nicht im Einklang gestanden, als die steuerfrei gebildeten Beträge nach Maßgabe der im § 116 Abs. 5 Z. 2 EStG 1988 getroffenen Anordnungen mit den in dieser Norm beschriebenen Aufwendungen zu verrechnen gewesen wären. Eine in dieser Weise gebotene Verrechnung der steuerfrei gebildeten Beträge nachvollziehbar darzustellen, war eine den Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren treffende Obliegenheit, seiner Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenbemessung nachzukommen (Hinweis Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung2, Tz 8 zu § 115 BAO, mit den dort angeführten Judikaturnachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002130128.X01

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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