RS Vwgh 2002/9/25 97/12/0250

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/12/0223 E 27. September 1990 RS 2 Hier: Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist ihr Aufgabengebiet durch eine Kombination rechtlicher und technischer Anforderungen gekennzeichnet und hiefür Spezialwissen auf luftfahrtrechtlichem, luftfahrttechnischem und luftfahrtkartographischem Gebiet erforderlich.

Stammrechtssatz

Die Tatsache, daß der Beamte ein eher kleines, hoch spezialisiertes Aufgabengebiet im naturwissenschaftlichen Bereich (hier ist der Beamte als chemisch-technischer Assistent mit der Untersuchung von chemischen Präparaten sowie der Prüfung der als Verpackungsmaterial für Arzneimittel verwendeten Kunststoffe befaßt) wahrzunehmen hat, sagt noch nichts über das dabei erforderliche Anforderungsprofil aus. Auch bei der Erfüllung solcher Aufgaben können nämlich - insb auf Grund der hochgradigen Spezialisierung - Kenntnisse auf Hochschulniveau vonnöten sein. Aus der Begrenztheit der Aufgabenstellung folgt noch nicht zwingend eine Begrenztheit des dafür notwendigen Wissens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120250.X03

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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