RS Vfgh 2004/6/30 B491/03

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs3
StGG Art12 / Versammlungsrecht
EMRK Art11 Abs2
VersammlungsG §6
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung des Versammlungsrechts durch Untersagung einer Demonstration von Globalisierungsgegnern anlässlich des Kongresses des World Economic Forum (WEF) in Salzburg aufgrund der Annahme zu befürchtender Ausschreitungen

Rechtssatz

Keine Berechtigung der Behörde zur Modifikation bzw Änderung der Versammlungsanzeige; keine Änderung der Versammlungsroute durch die Beschwerdeführer trotz Anregungen der Behörde.

Die bloß allgemeine Befürchtung, es werde zu Ausschreitungen und damit zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Wohles kommen, reicht nicht aus, um die Untersagung einer Versammlung zu rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall hat die Behörde ihre Prognose, dass jedenfalls mit Ausschreitungen größeren Ausmaßes zu rechnen sei, aber auf Berichte und Informationen über Demonstrationen anlässlich vergleichbarer Wirtschaftsgipfel gegründet. Was den Veranstaltungsort Salzburg betrifft, hat sie sich zudem insbesondere auf die konkreten Ereignisse anlässlich der WEF-Tagung des Jahres 2001 in Salzburg bezogen, bei der eine große Anzahl von Demonstranten versuchte, zum Tagungsort gewaltsam vorzudringen, weshalb die Polizei sie letztlich "eingekesselt" hat. Dabei wurden einige Personen verletzt.

Dass die Behörde unter Zugrundelegung der konkreten, teilweise von ihr selbst gemachten, Erfahrungen bei der Beurteilung der angezeigten Versammlung (Route) zur Prognose gelangte, dass es auch im Jahr 2002 zu vergleichbaren Vorfällen kommen würde, ist nicht zu beanstanden.

Abweisung des Abtretungsantrags unter Hinweis auf die Vorjudikatur. Kein Raum für eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, weil das Versammlungswesen seine Regelung im gemäß Art149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz geltenden Art12 StGG findet und daher jede Rechtsverletzung auf diesem Gebiet unmittelbar die Verfassung trifft.

ebenso: B1034/03 vom selben Tag.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versammlungsrecht, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B491.2003

Dokumentnummer

JFR_09959370_03B00491_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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