RS Vwgh 2002/9/25 2000/12/0197

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §52 Abs1;
LBG Tir 1998 §2 litd Z1 sublitaa;
PG 1965 §4 Abs3 impl;
PG/Tir 1998 §4 Abs3;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Gewerkschaft öffentlicher Dienst - innerhalb einer an Hand der vorgelegten Verwaltungsakten nicht nachvollziehbaren Frist - zum vorliegenden Gutachten, das überdies nur zur Frage der Dienstfähigkeit, nicht jedoch zur Frage des Vorliegens einer außerordentlich schweren Erkrankung oder eines außerordentlich schweren Gebrechens iSd § 2 lit d Z 1 sublit aa Tir LBG 1998 Stellung nahm, keine Äußerung abgab, entband die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes im Hinblick auf das Vorliegen einer außerordentlich schweren Erkrankung (eines außerordentlich schweren Gebrechens). Die im amtsärztlichen Gutachten konstatierte fehlende Krankheitseinsicht und Selbstverkennung des Beschwerdeführers steht der Annahme einer Erkrankung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle nicht entgegen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120197.X01

Im RIS seit

20.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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