RS Vwgh 2002/9/25 2000/13/0203

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/13/0058 B 17. Oktober 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (Hinweis B 2.8.2000, 99/13/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000130203.X01

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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