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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §93 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/13/0058 B 17. Oktober 2001 RS 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (Hinweis B 2.8.2000, 99/13/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000130203.X01Im RIS seit
23.12.2002Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019