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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PG 1965 §4 Abs4 idF 2000/I/095;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0042 E 28. Mai 1997 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung der Bedingtheit der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des Arbeitsunfalles bzw Dienstunfalles gehen Rechtsprechung und Lehre von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" aus. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn der Unfallschaden auf mehrere Ursachen zurückgeht - erforderlich, daß der Unfall eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist er dann, wenn er nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120243.X02Im RIS seit
20.12.2002Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009