RS Vwgh 2002/9/25 2001/12/0066

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AHG 1949 §11;
BDG 1979 §39 Abs3 Z1;
VwGG §67;

Rechtssatz

Aus der Regelung des § 39 BDG 1979 folgt klar, dass nur für die Dauer besonders gravierender Umstände, deren Beseitigung einer sinnvollen Gestaltungsmöglichkeit entzogen ist, die Aufrechterhaltung einer Dienstzuteilung gegen den Willen des Beamten über den zeitlichen Rahmen von 90 Tagen hinaus gerechtfertigt werden kann (Hinweis E 22.10.1997, 96/12/0304). Ausführungen dazu, dass sich das Vorliegen dieser sehr strengen Voraussetzungen nicht allein mit der Feststellung einer Konfliktsituation begründen lässt. Aus dem Vorliegen eines Spannungsverhältnisses kann zwar auf eine empfindliche Störung des Dienstbetriebes im Falle der Rückkehr in die Stammdienststelle geschlossen werden, nicht jedoch darauf, dass der Dienstbetrieb in dieser Dienststelle in diesem Fall überhaupt nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte. Auch der Umstand, dass die inhaltliche Berechtigung der Vorwürfe des Beamten noch ungeklärt ist, hindert für sich genommen die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bei dieser Dienststelle noch nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120066.X01

Im RIS seit

23.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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