RS Vwgh 2002/9/25 2001/12/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2002
beobachten
merken

Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DGO Graz 1957 §74 Abs3;
GehG 1956 §19;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0098 E 22. Jänner 2003

Rechtssatz

Ungeachtet des Fehlens eines Rechtsanspruches des Beamten darauf, dass überhaupt Mittel für Belohnungen nach § 19 GG zur Verfügung gestellt werden, ist die jeweilige Dienstbehörde selbst bei ausdrücklicher gesetzlicher Bezugnahme auf vorhandene Mittel verpflichtet, ihre Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung eines sachgerechten Verteilungssystems zu begründen. Selbst bei Zutreffen der - vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten - Ansicht der belangten Behörde, dass die zu § 19 GG ergangene Rechtsprechung (Hinweis E 2.5.2001, 96/12/0062) auch auf § 74 Abs. 3 DGO Graz anzuwenden sei, hätte sie mit dem undifferenzierten Hinweis auf die "angespannte" Budgetsituation ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem Antrag des Beschwerdeführers in Relation zu den vorhandenen Budgetmitteln ihren Bescheid nicht gesetzmäßig begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120182.X03

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten