RS Vwgh 2002/9/25 2001/12/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §37 Abs10 Z2 idF 1994/550;
GehG 1956 §96 Abs1 idF 1994/550;

Rechtssatz

Zur Auslegung der Bestimmung des § 96 Abs. 9 GehG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0088, ausgesprochen, sie schließe einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung nicht nur für den Fall der vertretungsweisen Ausübung dieser höherwertigen Leitungsfunktion wegen Verhinderung des aktuellen Arbeitsplatzinhabers im Sinn des ersten Beispieles im letzten Satz des § 96 Abs. 1 GehG aus, sondern gelte auch für den Fall, dass dieser "Stellvertreter" im Sinn des zweiten Beispiels nach § 96 Abs. 1 letzter Satz GehG provisorisch mit der Ausübung der höherwertigen Leitungsfunktion wegen Vakanz betraut wird. Auf die auch auf die Gesetzesmaterialien zu der hier in Rede stehenden Bestimmung des § 37 Abs. 10 Z. 2 GehG bezugnehmenden Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Die dort angestellten Überlegungen treffen auch für die Auslegung der dem § 96 Abs. 9 GehG entsprechenden hier maßgeblichen Bestimmung des § 37 Abs. 10 Z. 2 GehG zu. Die letztgenannte Gesetzesbestimmung kommt daher auch dann zum Tragen, wenn - wie vorliegendenfalls vom Beschwerdeführer für den Zeitraum ab 1. April 1999 behauptet - kein Vertretungsfall, sondern ein Fall einer provisorischen Betrauung im Verständnis des letzten Satzes des § 37 Abs. 1 GehG vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120261.X02

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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