RS Vwgh 2002/9/25 97/12/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2002
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;
GehG 1956 §30 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0056 E 10. Juni 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Auch dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, kommt Bedeutung zu (Hinweis E 27.9.1990, 89/12/0148 und 13.2.1984, 83/12/0055). Das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung sind auch bei Anwendung des § 30 a Abs 1 Z 1 GehG wesentliche, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussende Sachverhaltselemente (Hinweis E 10.9.1984, 83/12/0118 und E 31.1.1979, 341/1978).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120250.X05

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten