RS Vwgh 2002/9/25 2001/12/0243

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §4 Abs4 idF 2000/I/095;

Rechtssatz

Ergibt sich aus einer Kombination mehrerer Faktoren die Dienstunfähigkeit und lässt sich einer oder lassen sich mehrere dieser Faktoren auf einen Dienstunfall zurückführen, so kann nur dann die Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit verneint werden, wenn die Dienstunfähigkeit im Verständnis der Definition des Begriffes der "wesentlichen Bedingung" iSd hg. Judikatur auch ohne die durch den Dienstunfall bedingten Folgen eingetreten wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120243.X04

Im RIS seit

20.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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