RS Vwgh 2002/9/25 97/13/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/13/0192

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/13/0120 E 29. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts so einzusetzen, daß er die geringste Steuerbelastung erzielt. Das gilt auch dann, wenn er bestimmte rechtliche Wege ausschließlich zum Zweck der Steuerersparnis einschlägt. Zum Mißbrauch bedarf es einer rechtlichen Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht findet, Steuer zu vermeiden. Es ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn der abgabensparende Effekt weggedacht wird, ober ob es ohne das Ergebnis der Steuerminderung unverständlich wäre. Können daher beachtliche Gründe für eine - auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Mißbrauch auszuschließen (Doralt-Ruppe, Grundriß des Ö Steuerrechts II2, 172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130175.X05

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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