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L85007 Straßen TirolNorm
LStG Tir 1989 §21 Abs2;Rechtssatz
Da die im Beschwerdefall gegenständliche Änderung der Satzung der Straßeninteressentschaft keine Änderung der Beitragsanteile vorsieht, ist § 28 Abs. 6 Tir LStG 1989, der im Falle der Änderung der Satzung die Zustimmung aller Interessenten verlangt, woraus für nichtzustimmende Mitglieder eine Rechtsverletzung abgeleitet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/06/0017), im vorliegenden Fall jedenfalls nicht von Bedeutung. Dies gilt auch für die nicht dem § 28 Abs. 6 Tir LStG 1989 entsprechende Satzungsregelung, die für alle Vollversammlungsbeschlüsse lediglich die einfache Mehrheit der Beitragsanteile der Mitglieder verlangt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002060103.X02Im RIS seit
05.12.2002