RS Vwgh 2002/9/26 2002/06/0103

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Veröffentlicht am 26.09.2002
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L85007 Straßen Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LStG Tir 1989 §21 Abs2;
LStG Tir 1989 §28 Abs6;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da die im Beschwerdefall gegenständliche Änderung der Satzung der Straßeninteressentschaft keine Änderung der Beitragsanteile vorsieht, ist § 28 Abs. 6 Tir LStG 1989, der im Falle der Änderung der Satzung die Zustimmung aller Interessenten verlangt, woraus für nichtzustimmende Mitglieder eine Rechtsverletzung abgeleitet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/06/0017), im vorliegenden Fall jedenfalls nicht von Bedeutung. Dies gilt auch für die nicht dem § 28 Abs. 6 Tir LStG 1989 entsprechende Satzungsregelung, die für alle Vollversammlungsbeschlüsse lediglich die einfache Mehrheit der Beitragsanteile der Mitglieder verlangt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002060103.X02

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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