RS Vfgh 2004/8/13 B1017/04

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Veröffentlicht am 13.08.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Aus dem vorgelegten Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass der Antragsteller im laufenden Jahr eine Alterspension sowie drei ausländische Pensionen iHv insgesamt EUR 1.120,93 monatlich bezieht, weiters Honorare aus selbständiger Arbeit iHv EUR 14.058,92; sein Bankkonto weist ein Guthaben von EUR 3.259,15 aus, hinzu kommt ein Bausparvertrag mit einem Guthaben von EUR 5.239,19. Dem stehen monatliche Zahlungen für die Benützung einer Mietwohnung (EUR 231,37) sowie eines Büros (EUR 120,25) gegenüber.

Entscheidungstexte

  • B 1017/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.08.2004 B 1017/04

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1017.2004

Dokumentnummer

JFR_09959187_04B01017_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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