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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des AntragstellersRechtssatz
Aus dem vorgelegten Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass der Antragsteller im laufenden Jahr eine Alterspension sowie drei ausländische Pensionen iHv insgesamt EUR 1.120,93 monatlich bezieht, weiters Honorare aus selbständiger Arbeit iHv EUR 14.058,92; sein Bankkonto weist ein Guthaben von EUR 3.259,15 aus, hinzu kommt ein Bausparvertrag mit einem Guthaben von EUR 5.239,19. Dem stehen monatliche Zahlungen für die Benützung einer Mietwohnung (EUR 231,37) sowie eines Büros (EUR 120,25) gegenüber.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1017.2004Dokumentnummer
JFR_09959187_04B01017_01