RS Vwgh 2002/9/30 2002/11/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z2;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §207 Abs1;

Rechtssatz

Dass es im Rahmen der im § 7 Abs. 4 Z. 2 FSG 1997 genannten strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit Tatbestände gibt, die eine höhere Strafdrohung als das Verbrechen nach § 207 Abs. 1 StGB enthalten, und dass es Begehungsformen des Verbrechens des § 207 Abs. 1 StGB gibt, die als noch verwerflicher zu beurteilen sind als die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, hat nicht zur Folge, dass dem vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen nach § 207 Abs. 1 StGB im Rahmen der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs. 2 FSG 1997 nur ein geringer Stellenwert zukommt. Für die im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 5 FSG 1997 und bei der Erstellung der Prognose betreffend die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigende Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen ist nicht nur von Bedeutung, welcher Tatbestand erfüllt wurde, sondern es sind auch die konkreten Umstände der Tat zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die wiederholte Begehung des Verbrechens nach § 207 Abs. 1 StGB an verschiedenen Opfern kann von einem "geringen Störwert" der strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110158.X03

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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