RS Vfgh 2004/8/18 WI-8/04

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Veröffentlicht am 18.08.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

EuropawahlO §80
VfGG §67 idF KundmachungsreformG 2004
VfGG §68 Abs1
  1. VfGG § 67 heute
  2. VfGG § 67 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. VfGG § 67 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 67 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 67 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 67 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  8. VfGG § 67 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 68 heute
  2. VfGG § 68 gültig ab 17.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 68 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 68 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 68 gültig von 05.07.1953 bis 30.06.2008

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament als verspätet infolge Versäumung der in der Europawahlordnung vorgesehenen Anfechtungsfrist von einer Woche

Rechtssatz

Die für die Anfechtung der Wahlen zum Europäischen Parlament offen stehende Frist ist allein auf Grund der - speziellen - Regelung (lex specialis) des §80 erster Satz EuropawahlO zu beurteilen. Dagegen ist die Bestimmung des §68 Abs1 VfGG, der zu Folge eine Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens eingebracht sein muss, für die Anfechtung der Wahlen zum Europäischen Parlament ohne Relevanz. Unter einer "Wahlanfechtung" iSd §68 Abs1 VfGG sind nämlich nur jene Wahlanfechtungen zu verstehen, für die nicht - wie hier - Sonderbestimmungen gelten.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass §67 VfGG mit dem KundmachungsreformG 2004, BGBl I 100/2003, dahingehend ergänzt wurde, dass in dieser Bestimmung nunmehr auch die Wahlen zum Europäischen Parlament ausdrücklich genannt werden. Es ist auszuschließen, dass mit dieser gesetzlichen Regelung - die ausweislich der Gesetzesmaterialien (93 BlgNR 22. GP 14) allein eine Vervollständigung der in §67 Abs1 erster Satz VfGG enthaltenen Aufzählung jener Wahlen intendierte, die beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden können - eine Änderung der speziellen Regelung der EuropawahlO über die Voraussetzungen für die (zulässige) Anfechtung der Wahlen zum Europäischen Parlament bewirkt worden wäre.Daran ändert auch der Umstand nichts, dass §67 VfGG mit dem KundmachungsreformG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2003,, dahingehend ergänzt wurde, dass in dieser Bestimmung nunmehr auch die Wahlen zum Europäischen Parlament ausdrücklich genannt werden. Es ist auszuschließen, dass mit dieser gesetzlichen Regelung - die ausweislich der Gesetzesmaterialien (93 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 14) allein eine Vervollständigung der in §67 Abs1 erster Satz VfGG enthaltenen Aufzählung jener Wahlen intendierte, die beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden können - eine Änderung der speziellen Regelung der EuropawahlO über die Voraussetzungen für die (zulässige) Anfechtung der Wahlen zum Europäischen Parlament bewirkt worden wäre.

Entscheidungstexte

  • W I-8/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.08.2004 W I-8/04

Schlagworte

Wahlen, Europawahl, VfGH / Fristen, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:WI8.2004

Dokumentnummer

JFR_09959182_04W00I08_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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