RS Vwgh 2002/9/30 2001/10/0001

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

NWKV 1995 §3 Abs2;
NWKV 1995 §5 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall erfolgt die optisch deutlich hervorgehobene Angabe "kein Zucker zugesetzt" auf der Vorderseite der Verpackung des gegenständlichen Produktes ohne erkennbaren Zusammenhang mit anderen Angaben über Zusammensetzung, Herstellung oder Rezeptur. Der Hinweis auf das Fehlen eines Zuckerzusatzes ist daher hier als nährwertbezogener Hinweis auf einen gegenüber vergleichbaren Produkten verminderten Nährstoffgehalt zu sehen und nicht als bloße Information des Konsumenten über eine Zutat bzw. geschmackliche Eigenschaft des Produktes. Eine "schlichte Nennung von Zutaten" im Sinne der Darlegungen von Barfuß/Smolka/Onder, Lebensmittelrecht, 2. Aufl., Kommentar zu § 3 NWKV, II A 2.4., S. 160, liegt hier im Hinblick auf die - von anderen Angaben über Zusammensetzung oder Rezeptur isolierte - Hervorhebung des Fehlens einer Zutat, die den Nährwert des Produktes beeinflussen würde, nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100001.X04

Im RIS seit

20.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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