RS Vwgh 2002/9/30 2001/11/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §8 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0335 E 4. Juli 2002 RS 1

Stammrechtssatz

§ 8 Abs. 1 FSG 1997 sieht in Abkehr von § 67 Abs. 2 KFG 1967 die Beibringung des ärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung eines Lenkberechtigungswerbers durch diesen selbst vor. Der Gesetzgeber versprach sich hievon, wie die Gesetzesmaterialien zeigen (vgl. die RV 714 BlgNR 20. GP, 36), eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung. Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens allerdings besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das Gutachten gemäß § 8 Abs. 2 FSG 1997 von einem Amtsarzt zu erstellen. Dass damit eine Abgrenzung von Aufgabenbereichen vorgenommen wurde, geht auch aus der Formulierung in den erwähnten Gesetzesmaterialien hervor, wonach "nach wie vor" nur ein Amtsarzt befugt sein sollte, das ärztliche Gutachten zu erstellen, wenn der Antragsteller gesundheitliche oder psychologische Mängel aufweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110301.X01

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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