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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Die zweitbeschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Erteilung der beantragten Genehmigung (nach dem NÖ NatSchG 1977) sowie auf Durchführung eines gesetzmäßigen Berufungsverfahrens verletzt. In diesen Rechten konnte die zweitbeschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid aber gar nicht verletzt werden, weil dieser Bescheid ihr gegenüber lediglich den Abspruch enthält, dass ihre Berufung als verspätet zurückzuweisen war. Gegenstand des angefochtenen Bescheides war daher gegenüber der zweitbeschwerdeführenden Partei ausschließlich die Frage der Rechtzeitigkeit der von dieser erhobenen Berufung, nicht jedoch die Frage, ob der von ihr behauptete Anspruch auf die beantragte Bewilligung rechtens sei.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100029.X01Im RIS seit
20.12.2002Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009