RS Vwgh 2002/9/30 2000/10/0029

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
NatSchG NÖ 1977 idF 5500-6;
VwGG §28 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die zweitbeschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Erteilung der beantragten Genehmigung (nach dem NÖ NatSchG 1977) sowie auf Durchführung eines gesetzmäßigen Berufungsverfahrens verletzt. In diesen Rechten konnte die zweitbeschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid aber gar nicht verletzt werden, weil dieser Bescheid ihr gegenüber lediglich den Abspruch enthält, dass ihre Berufung als verspätet zurückzuweisen war. Gegenstand des angefochtenen Bescheides war daher gegenüber der zweitbeschwerdeführenden Partei ausschließlich die Frage der Rechtzeitigkeit der von dieser erhobenen Berufung, nicht jedoch die Frage, ob der von ihr behauptete Anspruch auf die beantragte Bewilligung rechtens sei.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100029.X01

Im RIS seit

20.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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