RS Vwgh 2002/9/30 2001/11/0301

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §8 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §14 Abs4;
FSG-GV 1997 §17 Abs3 Z1;
FSG-GV 1997 §22 Abs4;
FSG-GV 1997 §22 Abs5;

Rechtssatz

Abgesehen von der wiederholten Unterlassung der Zuweisung zum Amtsarzt fallen dem zum sachverständigen Arzt bestellten Beschwerdeführer auch wiederholte Verstöße gegen § 17 Abs. 3 Z. 1 FSG-GV 1997 zur Last, weil er in diesen Fällen nicht die nach der genannten Verordnungsstelle erforderliche verkehrspsychologische Stellungnahme verlangt hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in mehreren Fällen, in denen von den Führerscheinwerbern die regelmäßige Medikamenteneinnahme angegeben wurde, mit keinem Wort darauf eingegangen ist und damit auch keine Beurteilung zuließ, welcher Art die Medikamente sind - dies wäre schon im Hinblick auf § 14 Abs. 4 FSG-GV 1997 von wesentlicher Bedeutung gewesen -, lässt ebenso wie das Übersehen der funktionellen Einäugigkeit bei einer Person erkennen, dass der Beschwerdeführer in wiederholten Fällen nicht jene Sorgfalt angewendet hat, die im Hinblick auf das öffentliche Interesse, nur gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeigneten Personen die Lenkberechtigung zu erteilen, von einem zum sachverständigen Arzt bestellten Arzt für Allgemeinmedizin erwartet werden muss. Es kann demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde davon ausgegangen ist, es lägen den Widerruf der Bestellung zum sachverständigen Arzt rechtfertigende Missstände in der Gutachtenerstellung im Sinne des § 22 Abs. 5 FSG-GV 1997 vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110301.X03

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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