RS Vwgh 2002/9/30 2002/11/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §207 Abs1;

Rechtssatz

Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Strafverfahren (betreffend Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB) und der Verhängung der Untersuchungshaft seinen Arbeitsplatz und im Hinblick auf die ausgesprochene Entlassung seinen Abfertigungsanspruch verloren, er befinde sich "in sehr fortgeschrittenem Lebensalter" (nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdeführer 1946 geboren), ist zu erwidern, dass damit keine Umstände dargetan werden, die im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 5 FSG 1997 nach den dort genannten Kriterien vorzunehmenden Wertung ins Gewicht fallen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110158.X04

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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