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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Strafverfahren (betreffend Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB) und der Verhängung der Untersuchungshaft seinen Arbeitsplatz und im Hinblick auf die ausgesprochene Entlassung seinen Abfertigungsanspruch verloren, er befinde sich "in sehr fortgeschrittenem Lebensalter" (nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdeführer 1946 geboren), ist zu erwidern, dass damit keine Umstände dargetan werden, die im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 5 FSG 1997 nach den dort genannten Kriterien vorzunehmenden Wertung ins Gewicht fallen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002110158.X04Im RIS seit
07.11.2002