RS Vwgh 2002/9/30 2000/11/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim Niederösterreich

Norm

JWG NÖ 1991 §24 Abs1;
JWG NÖ 1991 §24 Abs2;
JWG NÖ 1991 §24 Abs3;

Rechtssatz

§ 24 Abs. 1 NÖ JWG 1991 räumt der Behörde kein Ermessen ein (vgl. zur Rechtslage nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz das hg. Erkenntnis vom 18. November 1997, Zl. 96/11/0139). Aus dem Zusammenhang mit § 24 Abs. 2 und 3 NÖ JWG 1991 ergibt sich, dass die Behörde vom Widerruf einer Pflegebewilligung abzusehen hat, wenn sie mit der Änderung oder Ergänzung der Bewilligung durch Auflagen das Wohl des Minderjährigen sicherstellen kann. Der Widerruf der Bewilligung ist demnach als "ultima ratio" zu verstehen. Er setzt mängelfreie und begründete Feststellungen über die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß der Gefährdungen voraus, die dem Minderjährigen aus der Beibehaltung der aktuellen Pflegekindschaft drohen, wobei auch darzulegen ist, weshalb mit Maßnahmen nach § 24 Abs. 2 und 3 NÖ JWG 1991 nicht das Auslangen gefunden werden kann, um das Wohl des Kindes zu sichern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110207.X01

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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