RS Vwgh 2002/10/3 98/08/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2002
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0072 E 4. Oktober 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 11. Oktober 1961, 761/61, VwSlg 5644 A/1961, die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (zB durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998080193.X01

Im RIS seit

03.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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