RS Vwgh 2002/10/3 97/08/0569

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Veröffentlicht am 03.10.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §29 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0210 E 19. Oktober 1993 RS 4(Hier: betreffend die Frage, ob die Karenzurlaubsgeldbezieherin hätte erkennen müssen, dass ihr das Teilzeit-Karenzurlaubsgeld im hier gegenständlichen Zeitraum nicht gebührte)

Stammrechtssatz

"Erkennen müssen" iSd § 25 Abs 1 AlVG kann nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden. (Hier: Die Frage, ob eine Beteiligung mit 75 % an einer GmbH ein der Versicherungspflicht unterliegendes Dienstverhältnis zu dieser GmbH als Sekretärin mit einem geringen Bezug ausschließt, ist im Gesetz nicht klar geregelt, sodaß schon aus diesem Grunde die allgemeine Vermutung des § 2 ABGB von vornherein ausscheidet).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080569.X02

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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