RS Vfgh 2004/9/27 B914/04

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Veröffentlicht am 27.09.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen Akte der Finanzverwaltung und gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes gerichteten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Soweit der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes GZ B556/04-3 (Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags derselben Beschwerdeführerin) in Rede steht, ist auf dessen ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach gegen seine Entscheidungen, insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, ein Rechtsmittel nicht zulässig ist; die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind vielmehr - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Fällen - endgültig.

Entscheidungstexte

  • B 914/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.2004 B 914/04

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B914.2004

Dokumentnummer

JFR_09959073_04B00914_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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