RS Vfgh 2004/9/27 B968/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2004
beobachten
merken

Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Staatsangehörigkeit
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
BundesvergabeG 1997 §113
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung unzulässiger Anträge eines italienischen Staatsbürgers iZm mit der Auftragsvergabe hinsichtlich der Verpachtung eines Gastronomiebetriebes im Museumsquartier in Wien; keine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Feststellung eines Schadens bzw der Anwendbarkeit des Bundesvergabegesetzes auf einen bestimmten Vergabevorgang

Rechtssatz

Obgleich der Beschwerdeführer italienischer Staatsbürger ist, könnte er sich im vorliegenden Fall auf das Gleichheitsrecht berufen. Ihm kommt nämlich die aus ArtI Abs1 des BVG-Rassendiskriminierung, BGBl 390/1973, abzuleitende, verfassungsgesetzlich geschützte Rechtsposition auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander zu, welche nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch dann verletzt ist, wenn die belangte Behörde Willkür geübt hat (vgl VfSlg 14516/1996, 14699/1996, 15074/1998 ua).Obgleich der Beschwerdeführer italienischer Staatsbürger ist, könnte er sich im vorliegenden Fall auf das Gleichheitsrecht berufen. Ihm kommt nämlich die aus ArtI Abs1 des BVG-Rassendiskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, abzuleitende, verfassungsgesetzlich geschützte Rechtsposition auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander zu, welche nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch dann verletzt ist, wenn die belangte Behörde Willkür geübt hat vergleiche VfSlg 14516/1996, 14699/1996, 15074/1998 ua).

Für die Feststellung eines (auch ziffernmäßig konkretisierten) Schadens ist das Bundesvergabeamt - BVA jedoch gesetzlich nicht zuständig, sie obliegt vielmehr dem in der Folge anzurufenden ordentlichen Gericht. Der Antrag kann aber auch nicht dahin gedeutet werden, dass er bloß die Feststellung begehrt, dass der Zuschlag rechtswidrig erfolgt sei: Das BundesvergabeG 1997 sieht nämlich einen solchen Antrag nur in Verbindung mit dem Begehren auf Feststellung vor, dass dadurch der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.

Eine Zuständigkeit zur Feststellung der Anwendbarkeit des BundesvergabeG auf einen bestimmten Vergabevorgang lässt sich nicht darauf stützen, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung zulässig sein kann, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt (VfSlg 5203/1966) oder für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung darstellt und insofern im Interesse einer Partei liegt (VfSlg 2376/1952, 2653/1953, 3519/1956, 4197/1962, 4563/1963, 5130/1965). Die Klärung der in Rede stehenden Rechtsfrage mag zwar im Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft liegen, sie könnte aber auch im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Feststellungsantrag beim BVA einzubringen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Feststellungsbescheid, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B968.2002

Dokumentnummer

JFR_09959073_02B00968_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten