RS Vwgh 2002/10/3 97/08/0625

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Veröffentlicht am 03.10.2002
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §17;
ASVG §69 idF 1991/676;
ASVG §79 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0413 E 21. November 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Ob und aus welchen Gründen sich der Versicherte über die Auswirkung seiner Beitragszahlungen auf künftige Versicherungsleistungen in einem Irrtum befunden hat, ist im Zusammenhang mit der Ungebührlichkeit von Beitragszahlungen gemäß § 69 Abs 1 ASVG nicht von Bedeutung (hier: Beitragsentrichtung zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer nach Ansicht des Leistenden ihm gegenüber stattgefundenen Falschberatung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080625.X02

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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