RS Vwgh 2002/10/3 97/08/0611

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Veröffentlicht am 03.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die erstinstanzliche Behörde sprach mit Bescheid aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für einen "nachstehend angeführten Zeitraum" gegenüber dem Beschwerdeführer widerrufen werde, ohne diesen Zeitraum im Spruch zu nennen. Nach der Begründung dieses Bescheides habe er vom 1. August 1994 bis zum 20. Juni 1995 zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Dieser Hinweis reicht noch aus, um in zweifelsfreier Weise den behördlichen Willen dahin gehend zu deuten, dass die Notstandshilfe für den in der Begründung genannten Zeitraum widerrufen wurde. Die belangte Behörde hat durch die vorgenommenen Einschränkungen dieses Zeitraumes die Sache des Berufungsverfahrens nicht überschritten (Hinweis E 4. Oktober 2001, 97/08/0112).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080611.X01

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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