RS Vfgh 2004/9/27 B472/02

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Veröffentlicht am 27.09.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens in Folge Zurückziehung der Beschwerde; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Den beschwerdeführenden Parteien war schon deshalb kein Kostenersatz gemäß §88 VfGG aufzuerlegen, weil die Erstattung des Schriftsatzes, für den die mitbeteiligte Partei diesen begehrte, der mitbeteiligten Partei nicht aufgetragen wurde.

Entscheidungstexte

  • B 472/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.2004 B 472/02

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Zurücknahme, VfGH / Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B472.2002

Dokumentnummer

JFR_09959073_02B00472_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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