RS Vwgh 2002/10/3 97/08/0611

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2002
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0015 E 29. April 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (Hinweis E 16.6.1992, 91/08/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080611.X05

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten