RS Vwgh 2002/10/3 98/08/0326

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Veröffentlicht am 03.10.2002
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111;
ASVG §113 Abs1;
ASVG §35 Abs3;

Rechtssatz

§ 35 Abs. 3 ASVG sieht zwar die Übertragung der nach den §§ 33 ff ASVG bestehenden Pflichten auf Bevollmächtigte vor, die auch nach § 111 legcit allein strafbar sind (Hinweis E 30. Jänner 1986, 85/08/0120, VwSlg 12011 A/1986) und gemäß § 113 Abs. 1 ASVG Adressaten für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages sein können. Voraussetzung für den Eintritt der mit der Bestellung eines solchen Bevollmächtigten verbundenen Rechtsfolgen (wie zB der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften nach dem ASVG und der Zugehörigkeit zum Kreis möglicher Bescheidadressaten nach § 113 ASVG) ist allerdings, dass Name und Anschrift dieses Bevollmächtigten unter dessen Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden (Hinweis E 27. Juli 2001, 98/08/0268; E 7. Juli 1992, 88/08/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998080326.X01

Im RIS seit

03.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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