RS Vwgh 2002/10/9 2002/04/0058

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Veröffentlicht am 09.10.2002
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Index

L72007 Beschaffung Vergabe Tirol
95/05 Normen Zeitzählung
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

ABVV 1994 §8 Abs1;
BVergG 1997 §43;
LVergG Tir 1998 §5 Abs1 litb;
ÖNORM A 2050 Pkt3.2.5 Abs9;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Form und des Inhaltes der Angebote gilt nach § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Bundesvergabeverordnung, BGBl. Nr. 17/1997, Punkt 3.2 der ÖNORM A 2050. Die "firmenmäßige" Fertigung des Angebotes ist nicht gefordert, sondern vielmehr die "rechtsgültige Unterfertigung" des Angebotes im Sinne des Punktes 3.2.5. Absatz 9 ÖNORM A 2050 (vom 1. Jänner 1993). Die die Überschrift "firmenmäßige Unterfertigung" tragende Position 000005180 betrifft lediglich die Art und Weise der Auftragserteilung nach erfolgter Bestbieterermittlung (und daher ist auch nicht darauf näher einzugehen, ob es zutrifft, dass ungeachtet der Überschrift auch nach dieser Position eine "firmenmäßige Fertigung" nicht gefordert sei). Hinsichtlich der Form der Angebote bestimmen vielmehr - und zwar im Einklang mit dem für verbindlich erklärten Punkt 3.2.5 Absatz 9 der ÖNORM A 2050 - die "Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen" unter Position 000002120 (lediglich) das Erfordernis der rechtsgültigen Unterfertigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040058.X01

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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