RS Vwgh 2002/10/9 2001/04/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §28 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/04/0086 E 31. Mai 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist das Vorliegen der vollen Befähigung. In diesem Sinne umfasst die Nachsicht nicht die Befähigung (die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen), sondern allein den - normativ - geforderten Nachweis dieser Befähigung. Hiebei bilden die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die Nachsichtsvoraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 vorliegen. Die Nachsicht nach § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 darf sohin von vornherein nur erteilt werden, wenn die vom Nachsichtswerber absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt (Hinweis E 30.1.1996, 95/04/0124) (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040108.X01

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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