RS Vwgh 2002/10/9 2002/04/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §148 Abs1;
GewO 1994 §148 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/04/0219 E 21. Mai 1996 RS 2

Stammrechtssatz

§ 148 Abs 1 GewO 1994 und § 148 Abs 2 GewO 1994 betrifft lediglich die tägliche Betriebszeit in Gastgärten, bietet aber keine Rechtsgrundlage für den Betrieb eines genehmigungspflichtigen, aber nicht genehmigten Gastgartens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040130.X02

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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