RS Vwgh 2002/10/9 2000/04/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2002
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §59;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof folgt der Auffassung von Grabler/Stolzlechner/Wendel, Kommentar zur GewO, 1998, RZ 3 zu § 59, wonach die Entgegennahme von Bestellungen bei so genannten "Werbeparties" nicht gestattet ist (ebenso Wallner, Weiter Betriebsstätten und Gewerbeausübung außerhalb der Betriebsstätte, in: Rill (Hg), Gewerberecht, 1978, 376, wonach das Verbot der Entgegennahme von Bestellungen von Privatpersonen auch für eine solche anlässlich einer Werbeveranstaltung gilt; im gleichen Sinn Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung, RZ 2 zu § 59).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040210.X04

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten