RS Vfgh 2004/9/28 B16/04

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme eines durch Ablehnung abgeschlossenen Verfahrens mangels Vorliegens eines - eine günstigere Entscheidung des VfGH bewirkenden - Wiederaufnahmegrundes; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Die in §530 Abs1 Z7 ZPO angesprochenen Tatsachen oder Beweismittel stellen nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn deren Berücksichtigung im Rahmen der dem Verfassungsgerichtshof zukommenden - beschränkten - Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis (im vorliegenden Fall also unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte) im verfassungsgerichtlichen Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Beschwerdeverfahren nach Art144 B-VG als Prüfungsmaßstab die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides heranzuziehen.

Der Bescheid (betr. Verhängung eines Aufenthaltsverbotes), dessen neuerliche Anfechtung im Wege der Wiederaufnahme ermöglicht werden soll, wurde der Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben am 24.11.03 zugestellt. Der von der Antragstellerin vorgelegte Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft an ihren Ehemann ist jedoch erst nach dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangen. Es ist daher ausgeschlossen, dass die Sicherheitsdirektion im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides Kenntnis von diesem - erst später entstandenen - Umstand bzw. "Beweismittel" haben konnte. Einer Behörde, die es unterlässt, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch gar nicht vorhandene Beweismittel zu berücksichtigen, kann der Vorwurf der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht gemacht werden. Selbst dann, wenn das von der Wiederaufnahmewerberin vorgelegte "Beweismittel" dem Verfassungsgerichtshof bereits im Zeitpunkt der Fällung des B v 24.02.04, B16/04-6, zur Verfügung gestanden wäre, hätte die Entscheidung des Gerichtshofes für die Antragstellerin somit nicht günstiger ausfallen können.

Entscheidungstexte

  • B 16/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.2004 B 16/04

Schlagworte

VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme, Fremdenrecht, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B16.2004

Dokumentnummer

JFR_09959072_04B00016_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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