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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §59 Abs2 Satz2;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, es komme zum ungereimten Ergebnis, dass nur die Entgegennahme von Bestellungen von einem Dritten zur Weiterleitung an den Gewerbetreibenden nach § 59 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994 pönalisiert sei, nicht jedoch der Fall, dass der Gewerbetreibende selbst die Bestellscheine entgegennehme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000040210.X03Im RIS seit
20.01.2003