RS Vwgh 2002/10/9 2000/04/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2002
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §59 Abs2 Satz2;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, es komme zum ungereimten Ergebnis, dass nur die Entgegennahme von Bestellungen von einem Dritten zur Weiterleitung an den Gewerbetreibenden nach § 59 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994 pönalisiert sei, nicht jedoch der Fall, dass der Gewerbetreibende selbst die Bestellscheine entgegennehme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040210.X03

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten