RS Vwgh 2002/10/10 AW 2002/08/0031

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Veröffentlicht am 10.10.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 impl;
ASVG §67 Abs10;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §35 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs. 10 ASVG - Aus dem angefochtenen Bescheid selbst scheint sich - unvorgreiflich der durch den Senat in Erledigung der Beschwerde noch vorzunehmenden Beurteilung - zu ergeben, dass dieser (zumindest) mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet sein dürfte (vgl. § 35 Abs. 2 VwGG). Bei dieser Sachlage und dem sich daraus ergebenden Grad an Wahrscheinlichkeit, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist, erweist sich (nicht anders als in der Konstellation des Beschlusses vom 16. Februar 2001, Zl. AW 2001/08/0005) die vorläufige Tragung der sich aus diesem Bescheid ergebenden, nicht geringfügigen Zahllast auch nur für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als für den Beschwerdeführer unverhältnismäßig.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete ASVG Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002080031.A02

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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