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25/01 StrafprozessNorm
FrG 1997 §61 Abs1;Rechtssatz
Die Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr sind nicht mit jenen vergleichbar, aus denen ein Fremder in Schubhaft gemäß § 61 Abs 1 FrG 1997 genommen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002020056.X01Im RIS seit
20.12.2002