RS Vwgh 2002/10/11 2000/02/0066

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Veröffentlicht am 11.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z26;
StVO 1960 §2 Abs1 Z27;
StVO 1960 §2 Abs1 Z28;
StVO 1960 §23 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Übereinstimmende Rechtsprechung mit einem anderen Tribunal: OGH 23. Mai 1985, 8 Ob 17/85; Besprechung in: ZVR 1986/1, S 13;

Rechtssatz

Der VwGH schließt sich der Rechtsansicht des OGH an, wonach dieser zum Ausdruck gebracht hat, dass das Stehenbleiben eines Fahrzeuges des Kraftfahrlinienverkehrs bei einer Haltestelle, um das Aus- und Einsteigen von Fahrgästen zu ermöglichen, unabhängig von der Dauer des Fahrzeugstillstandes als Anhalten iSd § 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960 zu werten ist. Dies muss auch dann gelten, wenn das Linienfahrzeug deswegen, weil der Haltestellenbereich (gesetzwidrig) verparkt ist, nicht unmittelbar an der Haltestelle angehalten werden kann, sondern im Nahbereich einer Haltestelle angehalten werden muss. Daraus folgt, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 2 StVO 1960 auf ein solches Zum-Stillstand-Bringen eines Kraftfahrzeuges des Linienverkehrs nicht unmittelbar anzuwenden ist, weil es sich dabei eben um kein Halten oder Parken (§ 2 Abs. 1 Z 27 und Z 28 StVO 1960), sondern um ein Anhalten (§ 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960) handelt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000020066.X01

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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