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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z26;Beachte
Übereinstimmende Rechtsprechung mit einem anderen Tribunal: OGH 23. Mai 1985, 8 Ob 17/85; Besprechung in: ZVR 1986/1, S 13;Rechtssatz
Der VwGH schließt sich der Rechtsansicht des OGH an, wonach dieser zum Ausdruck gebracht hat, dass das Stehenbleiben eines Fahrzeuges des Kraftfahrlinienverkehrs bei einer Haltestelle, um das Aus- und Einsteigen von Fahrgästen zu ermöglichen, unabhängig von der Dauer des Fahrzeugstillstandes als Anhalten iSd § 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960 zu werten ist. Dies muss auch dann gelten, wenn das Linienfahrzeug deswegen, weil der Haltestellenbereich (gesetzwidrig) verparkt ist, nicht unmittelbar an der Haltestelle angehalten werden kann, sondern im Nahbereich einer Haltestelle angehalten werden muss. Daraus folgt, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 2 StVO 1960 auf ein solches Zum-Stillstand-Bringen eines Kraftfahrzeuges des Linienverkehrs nicht unmittelbar anzuwenden ist, weil es sich dabei eben um kein Halten oder Parken (§ 2 Abs. 1 Z 27 und Z 28 StVO 1960), sondern um ein Anhalten (§ 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960) handelt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000020066.X01Im RIS seit
21.11.2002