RS Vwgh 2002/10/15 98/21/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2002
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei entsprechenden Anhaltspunkten für eine nicht ausreichende Versorgung eines Fremden in seiner Heimat mit insbesondere Lebensmitteln, Trinkwasser und adäquater medizinischer Betreuung hat sich die Behörde im Rahmen der Non-Refoulement-Prüfung mit der diesbezüglich aktuellen Situation im Heimatstaat des Fremden näher auseinander zu setzen(Hinweis E 29. Jänner 2002, 2001/01/0030). Die Feststellung, der Fremde hätte im Falle seiner Rückkehr "keine Lebensgrundlage", ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 FrG 1997 zu allgemein und erfordert weitere Feststellungen zu den verschiedenen materiellen Gesichtspunkten menschlicher Existenz(Hinweis E 21. August 2001, 2000/01/0443).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998210158.X04

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten