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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Bei entsprechenden Anhaltspunkten für eine nicht ausreichende Versorgung eines Fremden in seiner Heimat mit insbesondere Lebensmitteln, Trinkwasser und adäquater medizinischer Betreuung hat sich die Behörde im Rahmen der Non-Refoulement-Prüfung mit der diesbezüglich aktuellen Situation im Heimatstaat des Fremden näher auseinander zu setzen(Hinweis E 29. Jänner 2002, 2001/01/0030). Die Feststellung, der Fremde hätte im Falle seiner Rückkehr "keine Lebensgrundlage", ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 FrG 1997 zu allgemein und erfordert weitere Feststellungen zu den verschiedenen materiellen Gesichtspunkten menschlicher Existenz(Hinweis E 21. August 2001, 2000/01/0443).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998210158.X04Im RIS seit
30.01.2003