RS Vwgh 2002/10/16 99/03/0201

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Veröffentlicht am 16.10.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/03/0202

Rechtssatz

Es begründet nicht schon die objektiv unrichtige (den unberechtigten Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe herbeiführende) Verneinung einer relevanten Frage im Antragsformular die Rückersatzverpflichtung nach § 25 Abs. 1 AlVG wegen "unwahrer Angaben" oder "Verschweigung maßgebender Tatsachen"; schon die Wendung der Begriffe "unwahr" (und nicht bloß "unrichtig") bzw. "Verschweigen" deutet nämlich auf eine subjektive Komponente hin, das heißt darauf, dass von jenem Arbeitslosengeld nicht zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat (Hinweis auf das E vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/08/0134, und die dort zitierte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999030201.X05

Im RIS seit

08.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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