RS Vwgh 2002/10/16 98/13/0200

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Veröffentlicht am 16.10.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §16;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt, dass ein noch nicht zu Wohnzwecken verwendeter Wohnraum auch künftiger Wohnungsvorsorge etwa für Angehörige oder in Form von Wohnungseigentum der Vermögensanlage dienen kann, ist zu fordern, dass - sollen Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen - die betriebliche (Hinweis E 17.10.1989, 88/14/0204) oder berufliche (Hinweis E 14.3.1990, 89/13/0102) Verwendung des Raumes ein Ausmaß erreicht, welches das Vorhandensein eines Arbeitszimmers unbedingt notwendig erscheinen lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130200.X01

Im RIS seit

05.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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